§ 4 Umgang mit der Mietsache, Mängel und Schäden
(1) Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache sorgsam zu behandeln und sie vor Überbeanspruchung zu schützen. Der Mieter ist während der Mietzeit für die ordnungsgemäße Wartung, Pflege und Unterhaltung der Mietsache verantwortlich. Hierzu gehört auch die selbstständige Beschaffung von Ersatzteilen z.B. Leuchtstoffröhren, Dichtungen etc. und deren sach- und fachgerechter Einbau. Der Mieter verpflichtet sich außerdem die Mietsache nur für den Bestimmungszweck zu nutzen. Unterhalt, Pflege, Wartung und Prüfung gemäß den allgemein gängigen Bestimmungen wie UVV und VDE, sowie notwendige Reparaturen, die aufgrund unsachgemäßer Benutzung und dergleichen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Wichtig: Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Dach von Schnee, Laub und sonstigem Schmutz frei gehalten wird. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und die Dachhülle wird durch Belastung beschädigt oder es findet ein Wassereintritt aufgrund von verstopften Regenfallrohren in das Containermodul statt, haftet er vollumfänglich für die dadurch entstandenen Kosten zur Beseitigung der Schäden. Die von der Firma SABTEC GmbH angebrachten Mietschilder dürfen nicht überdeckt oder entfernt werden. Umbauten und Veränderungen an der Mietsache müssen dem Vermieter vorher schriftlich angezeigt und von diesem schriftlich genehmigt werden. Wird die Mietsache vom vereinbarten Bestimmungsort zu einem anderen Standort verlegt, ist dies dem Vermieter vorher schriftlich mitzuteilen. Die Gefahren welche mit dem Standortwechsel einhergehen trägt der Mieter. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bis zur endgültigen Rückgabe der Mietsache zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen, Boilern etc. geeignete Maßnahmen ergriffen werden (z.B. durch Beheizung der Mietsache oder Entleerung von Leitungen, Boilern etc.).Die vollständige Entleerung von Boilern vor dem Abtransport obliegt ebenfalls dem Mieter; Monteureinsätze aufgrund von Fehlbedienungen durch den Mieter gehen zu seinen Lasten (Bedienungsfehler Heizung, Klimaanlagen, Boilern etc.). Bei nicht zurückgegebenen Schlüsseln behält sich der Vermieter vor das Türschloss auf Kosten des Mieters zu ersetzen. Die SABTEC GmbH hat das Recht, während der normalen Geschäftszeiten die Mietsache zu besichtigen, und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, sofern dies die Nutzung durch den Mieter nicht beeinträchtigt. Die Besichtigung wird dem Mieter angemessen im Voraus angekündigt.
(2) Wird die Mietsache mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Die Mietsache wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder von diesen zu trennen.
(3) Ist die Mietsache dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung der Mietsache nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
(4) Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die SABTEC GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er der SABTEC GmbH von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich die Mietsache befindet oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und / oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden und im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietsache durch den Mieter stehen. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der Mietsache sind, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet die SABTEC GmbH auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet.
(6) Der Mieter ist ohne Erlaubnis der SABTEC GmbH nicht berechtigt die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der SABTEC GmbH zur Untervermietung vor, so ist auch der/die Untervermieter(in) mittelbare(r) Besitzer(in) der Mietsache. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der SABTEC GmbH an diese ab. SABTEC nimmt diese Abtretung an.
(7) Mängel an der Mietsache hat der Mieter gegenüber der Firma SABTEC GmbH schriftlich anzuzeigen. Abweichend von § 536a Abs. 1 BGB haftet die Firma SABTEC GmbH für anfängliche Mängel nur, wenn diese aufgrund eines Umstandes entstanden sind, den SABTEC zu vertreten hat. Besteht ein Mangel an der Mietsache, der den Gebrauch der Mietsache unmöglich macht, ist die Firma SABTEC GmbH nach erfolgter Überprüfung berechtigt den Mangel zu beseitigen oder eine neue dem Vertrag entsprechende adäquate Mietsache zur Verfügung zu stellen. Die Kosten trägt in diesem Fall die Firma SABTEC GmbH.
(8) Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, diese wurden durch die SABTEC GmbH verschuldet. Falls die Mietsache während der Mietzeit untergeht, gestohlen oder beschädigt wird (außer durch übliche Abnutzung, d. h. die übliche Verschlechterung der Mietsache bei normaler Benutzung in Übereinstimmung mit den AGB und anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien während ihrer Benutzung in der Mietzeit), hat der Mieter der SABTEC GmbH die Kosten für Reparatur oder Ersatz der Mietsache zu erstatten. Sollte der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen eine Versicherung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an die SABTEC GmbH ab.