Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorwort

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma SABTEC GmbH gelten für alle Erst- und Folgegeschäfte (Nachbestellungen) inklusive aller mit einer Bestellung im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen zwischen der Firma SABTEC GmbH als Vermieter oder Verkäufer und dem Mieter oder Käufer. Andere Bedingungen gelten nicht, es sei denn, dass Sie ausdrücklich und schriftlich von der Firma SABTEC GmbH anerkannt wurden. Dies gilt auch für anderslautende Bedingungen, die nicht ausdrücklich von der Firma SABTEC GmbH zurückgewiesen wurden und für Leistungen, die in Kenntnis anderslautender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausgeführt werden.

§ 1 Geltungsbereich und Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der SABTEC GmbH und dem Mieter/Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der Firma SABTEC GmbH, Falkensteinerstr. 2, 79189 Bad Krozingen, sofern es sich beim Mieter/Käufer um einen Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, einen Unternehmer i.S. des § 14 BGB, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(3) Die Firma SABTEC GmbH behält sich vor bei gegebenem Anlass Klage am Erfüllungsort der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung zu erheben.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Firma SABTEC GmbH sind verbindlich und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum. Sie können durch den Mieter/Käufer innerhalb dieser Zeit schriftlich angenommen werden. Geht innerhalb von 4 Wochen keine schriftliche Annahmeerklärung/Bestellung des Mieters/Käufers bei der SABTEC GmbH ein, erlischt das Angebot.

(2) Konstruktions- und Formänderungen – auch nach Vertragsabschluss – bleiben der SABTEC GmbH vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den Mieter zumutbar ist.

(3) Im Falle eines Kaufes entfällt Absatz 2. Es wird gekauft wie gesehen oder wie in einem individuellen Vertrag als Sonderanfertigung vereinbart.

(4) Die Firma SABTEC GmbH behält sich vor für jeden Mieter eine Kreditversicherung in Höhe des voraussichtlichen Vertragswertes abzuschließen. Die Mitteilung der Kreditversicherung an die SABTEC GmbH, dass der Mieter nicht versichert wird, ist auflösende Bedingung des Vertrages zwischen der SABTEC GmbH und dem Mieter. Im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung ist der Vertrag aufgehoben. Über die Mitteilung der Kreditversicherung wird die SABTEC GmbH den Mieter unverzüglich informieren. In diesem Fall ist der Mieter unverzüglich zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet. Für die Zeit zwischen dieser Mitteilung und der Rückgabe der Mietsache hat der Mieter gegenüber der SABTEC GmbH als Entschädigung den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Sonstige Schadensersatzansprüche der SABTEC GmbH gegenüber dem Mieter bleiben unberührt.

§ 3 Mietsache, Mietzeitraum, Mietzins

(1) Im Rahmen der Vermietungsgeschäfte vermietet die Firma SABTEC GmbH verschiedene Containertypen und Modulare Raumsysteme als Einzelcontainermodule und Containermodulanagen für verschiedene Einsatzzwecke (Mietsache). Die genaue Art und Anzahl der Mietsachen wird mit dem Mieter einzelvertraglich festgelegt und im Angebot und der Auftragsbestätigung bestimmt.

(2) Der Mietzeitraum beginnt mit dem Datum des Mietbeginns, welches zwischen dem Mieter und der Firma SABTEC GmbH vereinbart wurde. Bei abweichender Auslieferung aus Gründen, die in der Verantwortung der SABTEC GmbH liegen, beginnt der Mietzeitraum mit dem Datum der tatsächlichen Auslieferung. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen. Die Mietzeit endet in der Regel mit dem Ende der vereinbarten Mietdauer. Diese verlängert sich, wenn der Vertrag nicht gekündigt wurde, automatisch um 4 Wochen. Während der vereinbarten Mindestmietdauer ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietdauer ist die Firma SABTEC GmbH berechtigt den bis zum vereinbarten Mietende ausstehenden Mietzins nebst Nebenkosten zu berechnen. Die Firma SABTEC GmbH behält sich vor die Mietpreise nach Ablauf des ursprünglich geplanten Mietzeitraumes entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Mietpreisliste zu erhöhen. Die Firma SABTEC GmbH behält sich vor, die Erhöhung der Transportpreise durch Preissteigerungen während der Mietdauer anzupassen. Die Mietzeit endet ausschließlich mit einer schriftlichen Kündigung der angemieteten Sache. Die Kündigungsfrist beträgt – wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden – 7 Tage. Die Mietsache wird auf Kosten und Gefahr des Mieters an den vertraglich vereinbarten Lieferort ausgeliefert.

(3) Die SABTEC GmbH haftet nicht für eine verspätete Abholung der Mietsache, auch dann nicht, wenn der Transport durch die SABTEC GmbH organisiert und/oder beauftragt wurde.

(4) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache erfolgt. Der Mieter verpflichtet sich, einen geeigneten Aufstellplatz in Form einer ebenen, verdichteten Fläche oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung der Mietsache bereitzustellen. Der Mieter verpflichtet sich, den Elektroanschluss aller Module sowie erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse bereitzustellen und diese bei Beendigung selbsttätig wieder zu trennen. Bei Auslieferung der Mietsache wird die SABTEC GmbH den Zustand der Mietsache protokollieren („Übergabeprotokoll“) und eine Kopie dieses Übergabeprotokolls dem Mieter auf Anforderung für seine Unterlagen und zur Unterschrift zur Verfügung stellen. Der Mieter stellt sicher, dass eine seinerseits zur Abgabe der Unterschrift berechtigte Person bei Lieferung am Lieferort anwesend ist. Falls der Mieter das Übergabeprotokoll nicht innerhalb von fünf Tagen unterzeichnet an die SABTEC GmbH zurückgibt, aber dennoch weiterhin ohne Widerspruch das Mietverhältnis fortsetzt, gilt der im Übergabeprotokoll festgelegte Zustand als akzeptiert. Auf diese Rechtsfolge wird der Mieter mit dem Übergabeprotokoll erneut hingewiesen.

(5) Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt, rein netto ohne Abzug. Wenn keine Mindestmietdauer vereinbart wurde, wird die Abrechnung nach 4 Wochen Mindestmietdauer kalendertäglich abgerechnet. Um den allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen zu folgen, behält die Firma SABTEC GmbH sich vor die Preise jährlich anzupassen. Hierüber wird der Mieter mindestens 4 Wochen vorher informiert. Im Falle einer Mieterhöhung steht es dem Mieter frei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen – Sonderkündigungsrecht. Gerät der Mieter in Zahlungsverzug ist die Firma SABTEC GmbH jederzeit zur Rückholung der gelieferten Ware auf Kosten des Mieters berechtigt. Dies gilt für Miete, Mietkäufe sowie Leasing.

§ 4 Umgang mit der Mietsache, Mängel und Schäden

(1) Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache sorgsam zu behandeln und sie vor Überbeanspruchung zu schützen. Der Mieter ist während der Mietzeit für die ordnungsgemäße Wartung, Pflege und Unterhaltung der Mietsache verantwortlich. Hierzu gehört auch die selbstständige Beschaffung von Ersatzteilen z.B. Leuchtstoffröhren, Dichtungen etc. und deren sach- und fachgerechter Einbau. Der Mieter verpflichtet sich außerdem die Mietsache nur für den Bestimmungszweck zu nutzen. Unterhalt, Pflege, Wartung und Prüfung gemäß den allgemein gängigen Bestimmungen wie UVV und VDE, sowie notwendige Reparaturen, die aufgrund unsachgemäßer Benutzung und dergleichen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Wichtig: Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Dach von Schnee, Laub und sonstigem Schmutz frei gehalten wird. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und die Dachhülle wird durch Belastung beschädigt oder es findet ein Wassereintritt aufgrund von verstopften Regenfallrohren in das Containermodul statt, haftet er vollumfänglich für die dadurch entstandenen Kosten zur Beseitigung der Schäden. Die von der Firma SABTEC GmbH angebrachten Mietschilder dürfen nicht überdeckt oder entfernt werden. Umbauten und Veränderungen an der Mietsache müssen dem Vermieter vorher schriftlich angezeigt und von diesem schriftlich genehmigt werden. Wird die Mietsache vom vereinbarten Bestimmungsort zu einem anderen Standort verlegt, ist dies dem Vermieter vorher schriftlich mitzuteilen. Die Gefahren welche mit dem Standortwechsel einhergehen trägt der Mieter. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bis zur endgültigen Rückgabe der Mietsache zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen, Boilern etc. geeignete Maßnahmen ergriffen werden (z.B. durch Beheizung der Mietsache oder Entleerung von Leitungen, Boilern etc.).Die vollständige Entleerung von Boilern vor dem Abtransport obliegt ebenfalls dem Mieter; Monteureinsätze aufgrund von Fehlbedienungen durch den Mieter gehen zu seinen Lasten (Bedienungsfehler Heizung, Klimaanlagen, Boilern etc.). Bei nicht zurückgegebenen Schlüsseln behält sich der Vermieter vor das Türschloss auf Kosten des Mieters zu ersetzen. Die SABTEC GmbH hat das Recht, während der normalen Geschäftszeiten die Mietsache zu besichtigen, und deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, sofern dies die Nutzung durch den Mieter nicht beeinträchtigt. Die Besichtigung wird dem Mieter angemessen im Voraus angekündigt.

(2) Wird die Mietsache mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Die Mietsache wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder von diesen zu trennen.

(3) Ist die Mietsache dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung der Mietsache nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

(4) Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die SABTEC GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er der SABTEC GmbH von Anträgen auf Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich die Mietsache befindet oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und / oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden und im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietsache durch den Mieter stehen. Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der Mietsache sind, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet die SABTEC GmbH auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet.

(6) Der Mieter ist ohne Erlaubnis der SABTEC GmbH nicht berechtigt die Mietsache einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der SABTEC GmbH zur Untervermietung vor, so ist auch der/die Untervermieter(in) mittelbare(r) Besitzer(in) der Mietsache. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der SABTEC GmbH an diese ab. SABTEC nimmt diese Abtretung an.

(7) Mängel an der Mietsache hat der Mieter gegenüber der Firma SABTEC GmbH schriftlich anzuzeigen. Abweichend von § 536a Abs. 1 BGB haftet die Firma SABTEC GmbH für anfängliche Mängel nur, wenn diese aufgrund eines Umstandes entstanden sind, den SABTEC zu vertreten hat. Besteht ein Mangel an der Mietsache, der den Gebrauch der Mietsache unmöglich macht, ist die Firma SABTEC GmbH nach erfolgter Überprüfung berechtigt den Mangel zu beseitigen oder eine neue dem Vertrag entsprechende adäquate Mietsache zur Verfügung zu stellen. Die Kosten trägt in diesem Fall die Firma SABTEC GmbH.

(8) Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, diese wurden durch die SABTEC GmbH verschuldet. Falls die Mietsache während der Mietzeit untergeht, gestohlen oder beschädigt wird (außer durch übliche Abnutzung, d. h. die übliche Verschlechterung der Mietsache bei normaler Benutzung in Übereinstimmung mit den AGB und anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien während ihrer Benutzung in der Mietzeit), hat der Mieter der SABTEC GmbH die Kosten für Reparatur oder Ersatz der Mietsache zu erstatten. Sollte der Mieter aufgrund des Untergangs, des Diebstahls oder der Beschädigung der Mietsache einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegen eine Versicherung erlangt haben, tritt er diesen, soweit rechtlich zulässig, erfüllungshalber an die SABTEC GmbH ab.

§ 5 Versicherungspflicht, Haftungsübernahme und Haftungsbeschränkung

(1) Unbeschadet etwaiger Haftung des Mieters gegenüber der SABTEC GmbH hat der Mieter auf eigene Kosten eine angemessene Versicherung gegen alle Risiken, Schäden und Verluste der Mietsache bei einem angesehenen Versicherungsunternehmen abzuschließen und während der gesamten Mietzeit bis zur Rückgabe der Mietsache aufrecht zu erhalten. Der Versicherungsschutz hat mindestens den Neuwert der Mietsache abzudecken.

(2) Der Mieter hat gegenüber der SABTEC GmbH einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen. Ersatzweise erhält der Mieter von der Firma SABTEC GmbH ein Versicherungspaket zur Auswahl, das bei Vertragsabschluss mitgebucht werden kann.

(3) Jeder Schadensfall ist meldepflichtig und gegenüber der SABTEC GmbH innerhalb von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen. Diebstahl- und Vandalismus-Fälle sind vom Mieter unverzüglich polizeilich zu melden. Der Mieter haftet für Schäden, die auf einer verspäteten Anzeige beruhen.

(4) „Ausgeschlossene Risiken“ bedeutet in diesen AGB Schäden aus Risiken, die keine Abgesicherten Risiken sind, Schäden aus vorsätzlichen Handlungen des Mieters, seiner Angestellten, Vertreter, Auftragnehmern oder sonstigen Gehilfen, erst durch Inventur festgestellte Schäden an der Mietsache, Schäden an Stromerzeugungsgeräten, die sich in elektrifizierten Gebäuden befinden oder mit solchen verbunden sind, Körperschäden, Glasbruch, Krieg oder Bürgerkrieg, Schäden durch Kernenergie, Schäden aus Terrorismus, Embargos oder Zerstörungen aufgrund einer behördlichen Anordnung, Abnutzung, Diebstahl aus nicht abgesicherten oder nicht überwachten Gebäuden oder Gelände, Betrug, Täuschung, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Kosten der Wiederherstellung des Grundes, sowie Schäden aufgrund der fehlerhaften Benutzung oder Wartung der Mietsache.

(5) Die Haftung der SABTEC GmbH für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten der SABTEC GmbH, welche nicht Organe oder leitende Angestellte der SABTEC GmbH sind, grob fahrlässig verursacht werden.

(6) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Mieters verjährt der Anspruch fünf Jahre nach dem Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig vom Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen Mängeln bezüglich derer eine Garantie übernommen wurde, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten der SABTEC GmbH.

(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte der SABTEC GmbH.

§ 6 Vermögensverschlechterung

(1) Der Mieter verpflichtet sich SABTEC über den Eintritt wesentlicher Umstände, die die Erfüllung des Vertrages durch den Mieter in Frage stellen (z. B. Zahlungseinstellungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste usw.), unverzüglich zu informieren. In diesem Fall hat SABTEC gegen den Mieter, auch wenn ihm die Mietsache noch nicht übergeben worden ist, die folgenden Rechte: a die Lieferung der Mietsache bis zur Vorauszahlung der Miete oder der Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten, oder/und b den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellte Mietsache auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/und c die SABTEC sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen.

§ 7 Rückgabe der Mietsache

(1) Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter unverzüglich die Mietsache in gebrauchsfähigem, ordnungsgemäßem, vollständigem und sauberem Zustand der SABTEC GmbH zur Abholung anzubieten (Freimeldung). Aus organisatorischen Gründen wird der Mieter auch bei Mietverträgen mit einer bestimmten Laufzeit die Bereitstellung der Mietsache zur Abholung durch die SABTEC GmbH 7 Tage vorher ankündigen. Die SABTEC GmbH holt die Mietsache auf Kosten und Gefahr des Mieters ab.

(2) Sollte die SABTEC GmbH den Rücktransport nach Freimeldung des Mieters entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übernommen haben, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit abholbereit zur Verfügung steht, ohne dass es einer zusätzlichen Terminvereinbarung für die Abholung bedarf. Abholbereit bedeutet, dass sämtliche vom Mieter oder von SABTEC an der Mietsache angebrachten Verbindungen o. ä. gleich welcher Art, entfernt werden. Sollte die Mietsache mit anderen Gegenständen der SABTEC GmbH oder einer Drittfirma verbunden sein, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür zu sorgen, dass die Mietsache gefahrlos aus der Anlage herausgelöst werden kann. Lassen sonstige Umstände eine Abholung am vereinbarten Standort nicht zu, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr die Mietsache an einen geeigneten Standort zu verbringen, der eine Abholung unproblematisch möglich macht. Die Verlegung der Mietsache an diesen neuen Standort ist mit der SABTEC GmbH vorher abzustimmen. Die SABTEC GmbH muss dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Bis zur Abholung durch die SABTEC GmbH trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs. Diese Pflichten des Mieters entfallen dann, wenn die SABTEC GmbH nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Freimeldung und Ablauf der Mietzeit die Mietsache abholt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Abholung muss allerdings für die gesamte Dauer dieser zwei Wochen bestanden haben. Solange die Abholung der Mietsache aus Gründen, die in der Risikosphäre des Mieters liegen (z.B. zu nasser Untergrund durch Regen was eine Zufahrt des LKW´s unmöglich macht), nicht möglich ist, schuldet der Mieter der SABTEC GmbH bis zur endgültigen Abholung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer. Kosten für angefallene Leerfahrten der SABTEC GmbH, deren Gründe in der Risikosphäre des Mieters liegen, bezahlt der Mieter gegenüber der SABTEC GmbH jeweils nach konkretem Aufwand zzgl. Mehrwertsteuer.

(3) Die voraussichtlichen Transportkosten für die Rückgabe werden dem Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilt. War die Mietzeit vier Monate oder länger und sind die aktuellen Transportkosten für die Rückgabe gegenüber den bei Vertragsschluss geschätzten Transportkosten um mehr als 10 % gesunken oder gestiegen, so ist die SABTEC GmbH verpflichtet oder berechtigt, die aktuellen Transportkosten zu berechnen.

(4) Erfordert die Abholung der Mietsache ihre Demontage, ist die SABTEC GmbH nach Ablauf der Mietzeit berechtigt, das entsprechende Grundstück zu betreten und die Demontagearbeiten vorzunehmen. Der Mieter hat dies zu dulden. Ihm erwachsen daraus keine weiteren Ansprüche.

(5) Bei Rückgabe hat die Mietsache unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauchs entstandenen normalen Verschleißes dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand zu entsprechen. Die SABTEC GmbH wird bei Rückgabe oder so schnell wie in vertretbarer Weise nach der Rückgabe möglich, den Zustand der Mietsache untersuchen und mit dem Übergabeprotokoll vergleichen. Erfolgt die Untersuchung nicht bei der Rückgabe, informiert die SABTEC GmbH den Mieter mit angemessener Frist über den Zeitpunkt der Untersuchung, um ihm zu ermöglichen, nach Wunsch bei der Untersuchung anwesend zu sein.

(6) Die SABTEC GmbH wird dem Mieter einen Bericht (einschließlich Fotos) über solche Reparaturen erstellen, für die sie den Mieter für verantwortlich hält. Dem Mieter wird eine angemessene Frist zur Beseitigung des nicht vertragsgemäßen Zustands gesetzt und gleichzeitig ein Kostenvoranschlag zur Beauftragung der Beseitigung durch die SABTEC GmbH übermittelt. Bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ist der Mieter zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Stellt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist wieder her, wird die SABTEC GmbH die Reparaturen auf Kosten des Mieters vornehmen. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport von der SABTEC GmbH oder einem von ihr beauftragten Transportunternehmen ausgeführt worden ist, fällig, rein netto und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. Das Rücktransportrisiko trägt der Mieter. Sollte der Rücktransport aufgrund Witterungseinflüssen o. ä. nicht möglich sein, so trägt der Mieter die hierdurch anfallenden Mehrkosten.

§ 8 Vermietung von Inventar

(1) Die Bestimmungen der §§ 2,3,4,5,6,7 zur Hauptmietsache gelten analog für die Anmietung von Inventar wie Tische, Stühle, Spinde, Schränke, etc.

§ 9 Vermietung von Feuerlöschern

(1) Soweit die SABTEC GmbH im Zuge eines Mietgeschäfts dem Mieter Feuerlöscher vermietet, gelten neben diesen AGB zusätzlich folgende Sonderregelungen:
1. Leistungsgegenstand der SABTEC GmbH ist ausschließlich die Vermietung von Feuerlöschern. Zu diesem Leistungsgegenstand gehört nicht die Überprüfung, ob der Betrieb des Mieters überhaupt die Ausstattung mit Feuerlöschern erfordert und/oder welcher Typ Feuerlöscher vom Mieter überhaupt benötigt wird und/oder welche Anzahl von Feuerlöschern der Betrieb des Mieters bedarf und/oder wo genau im Betrieb des Mieters die Feuerlöscher zu installieren sind und auch nicht die Wartung und/oder Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Feuerlöscher. Zum Leistungsgegenstand der Fa. SABTEC GmbH gehört auch nicht das Erstellen eines Flucht- und Rettungswegeplans im Sinne der Arbeitsstättenverordnung/Arbeitsstättenrichtlinien. Die SABTEC GmbH prüft auch nicht, ob Art und Ausgestaltung des Betriebs des Mieters das Erstellen eines solchen Flucht- bzw. Rettungswegeplanes benötigt oder nicht.
2. Wartung: Der Mieter ist verpflichtet, die Feuerlöscher auf eigene Kosten und Rechnung der regelmäßigen Wartung gemäß Instandhaltungsnorm DIN 14 406 Teil 4, sowie entsprechend der Herstelleranweisungen – spätestens aber alle 24 Monate – zu unterziehen, um die einwandfreie und dauerhafte Funktionstauglichkeit der Feuerlöscher zu gewährleisten. Dem Mieter ist bekannt, dass die SABTEC GmbH die Feuerlöscher nicht selbst herstellt, sondern über einen Lieferanten bezieht. Der Mieter kann diesen Lieferanten über die SABTEC GmbH im Namen und auf Kosten und Rechnung des Mieters beauftragen, die Wartungsarbeiten durchzuführen. Hierzu hat der Mieter dem Lieferanten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren. Der Mieter kann auch ein Drittunternehmen mit den erforderlichen Wartungen beauftragen, vorausgesetzt es ist dabei eine rechtzeitige, fachtechnisch richtige, umfassende und ordnungsgemäße Wartung gewährleistet. Die SABTEC GmbH überwacht die Wartungsmaßnahmen des Mieters nicht, d. h. es obliegt ausschließlich dem Mieter die Wartungen rechtzeitig in Auftrag zu geben. Die SABTEC GmbH haftet nicht für Schäden des Mieters, die daraus resultieren, dass der Mieter die Feuerlöscher nicht und/oder nicht rechtzeitig und/oder nicht regelmäßig gewartet hat. In diesem Fall hat der Mieter die SABTEC GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer mangelhaften, nicht rechtzeitig und/oder nicht regelmäßig und/oder gar nicht durchgeführten Wartung resultieren. Ferner hat der Mieter der SABTEC GmbH den Schaden zu ersetzen, der dieser selbst entsteht, weil die Feuerlöscher mangelhaft, nicht rechtzeitig und/oder nicht regelmäßig und/oder gar nicht gewartet wurden.
3. Im Falle der Inbetriebnahme der Feuerlöscher ist die SABTEC GmbH hiervon sofort zu informieren, damit der oder die in Betrieb genommene(n) Feuerlöscher entweder aufgefüllt oder ausgetauscht werden können. Die SABTEC GmbH haftet nicht für Schäden des Mieters, die daraus resultieren, dass diese Anzeige ihr gegenüber unterblieben ist.

§10 Nebenabreden

(1) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und müssen von beiden Vertragsparteien gegengezeichnet sein.

§ 11 Vertragsübertragung und Abtretung

(1) Der Mieter erkennt an, dass die SABTEC GmbH ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere zur Finanzierung der einzelnen Projekte, die Ansprüche aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Mietvertrag wird dem Mieter gesondert angezeigt. Darüber hinaus erklärt sich der Mieter bereits jetzt mit der Übertragung des Mietvertrages im Ganzen, mit allen Rechten und Pflichten, an einen Dritten, insbesondere einen Gläubiger der SABTEC GmbH, einverstanden.

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages und der AGB aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.

§ 13 Datenschutz

(1) Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden bei SABTEC Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet. Dies erfolgt nach den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.

Stand Januar 2017